Erfahrungen mit Ausnahmen von den IED BAT-AEL's

Jahr
2014 - 2016
Status
Abgeschlossen
Führendes Land und Kontaktperson

Vereinigtes Königreich

Tags BAT Good practice IED

Projektbeschreibung und Ziele

Nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) können die IMPEL-Mitglieder festlegen, dass unter bestimmten Umständen ein weniger strenger Emissionsgrenzwert (ELV) als der BVT-AEL in einer Genehmigung festgelegt werden kann.

Die Mitgliedstaaten entwickeln eigene Vorschläge für die Umsetzung, die anschließend von der Kommission überprüft werden. Die Kommission hat keine Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Festlegung zu erfolgen hat. Dies könnte zu unterschiedlichen Auslegungen in den IMPEL-Mitgliedstaaten führen. Ziel dieses Projekts ist es, bewährte Praktiken zu ermitteln und den Regulierungsbehörden in IMPEL zu helfen, einen einheitlicheren Ansatz für IED-Ausnahmen zu entwickeln.

Phase I: Austausch von Vorschlagsentwürfen zwischen den Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Ausnahmen von den BVT-AELs gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 5 der IED

Im Oktober 2013 traf sich das Europäische Netzwerk der Leiter von Umweltschutzagenturen, Interessengruppe Bessere Rechtsetzung, mit hochrangigen Vertretern des IMPEL-Netzwerks. Eines der Gesprächsthemen war eine kleine Umfrage, die im gesamten IMPEL-Netzwerk durchgeführt wurde, um herauszufinden, wie Ausnahmeregelungen nach Artikel 15 der IED in verschiedenen Mitgliedstaaten genutzt werden könnten.
Die Ergebnisse der Umfrage legten nahe, dass es nützlich sein könnte:

  • zusammenzuarbeiten, um besser zu verstehen, auf welcher Grundlage eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt wäre, insbesondere im Hinblick auf unverhältnismäßige Kosten
  • Gemeinsame Instrumente oder Ansätze auszutauschen und möglicherweise zu entwickeln

Phase I baut auf dieser Arbeit auf und brachte die für IMPEL zuständigen Behörden zusammen, um:

  • Austauschen, wie die Ausnahmeregelungen nach Artikel 15 Absatz 4 und 5 genutzt werden können;
  • Austausch von Methoden, die für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5 entwickelt wurden;
  • Erleichterung von Gelegenheiten für die zuständigen Behörden, zusammenzuarbeiten und bewährte Praktiken auszutauschen

Phase II: Erfahrungen mit Ausnahmen von den IED BAT-AELs

Dieses Projekt wird:

  • Veranstaltung eines Workshops zum Austausch bewährter Praktiken bei der Entscheidung über Anträge auf Ausnahmen von den BAT-AELs für IED
  • Unterstützung der Regulierungsbehörden bei der Festlegung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen für die anderen Industriesektoren, die BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht haben: Chloralkaliproduktion, Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidherstellung, Zellstoff- und Papierindustrie, Zellstoff und Pappe, Gerberei von Häuten und Fellen und
    Raffination von Mineralöl und Gas.
  • Unterstützung der Regulierungsbehörden und der Kommission bei der Entwicklung von BAT-AELS für die anderen Sektoren, für die noch keine BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht wurden.

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