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WEEE Artikel 17 Trittbrettfahrer Projekt

2019

Laufend

Projektbeschreibung und Ziele

Nach der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (bzw. dem umgesetzten nationalen Recht: z.B. ElektroG in Deutschland) muss sich jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in einem nationalen Register (Deutschland: stiftung elektro-altgeräte register) registrieren lassen, um sicherzustellen, dass er seiner Verantwortung nachkommt, wenn seine verkauften Produkte zu Abfall (z.B. WEEE) werden.

Es gibt kein gemeinsames europäisches Register. Wenn ein in einem Land ansässiger Hersteller seine Produkte in einem anderen europäischen Land verkaufen will, in dem er keine Niederlassung hat, muss er in diesem Land einen Bevollmächtigten benennen, der dort seinen Verpflichtungen gemäß der WEEE-Richtlinie (insbesondere der Registrierung) nachkommen muss.

Wenn ein Hersteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist es für die nationale Aufsichtsbehörde schwierig, ihn im Ausland (z.B. in seinem Heimatland) zu belangen. Aus diesem Grund müssen die Regulierungsbehörden zusammenarbeiten. Eine Lösung besteht darin, die zuständigen nationalen Behörden des Landes, in dem der Hersteller seine Niederlassung hat, auf die grenzüberschreitenden Trittbrettfahrer (Hersteller ohne Registrierung) aufmerksam zu machen. Auf diese Weise gibt es weniger Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung oder bei der Übersetzung der einschlägigen Dokumente.

Um besser zusammenarbeiten zu können, benötigen die Regulierungsbehörden eine Plattform / SharePoint zum Informationsaustausch. Sie müssen wissen, wer in den anderen Mitgliedstaaten für die Übermittlung der für die Durchsetzung und Strafverfolgung notwendigen Meldungen zuständig ist.

Verwandte Dateien/Informationen

Artikel 17 WEEE 2012/19/EU: Bevollmächtigter:

  • Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennen kann, der für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.
  • Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv), der Elektro- und Elektronikgeräte in einen anderen Mitgliedstaat verkauft, in dem er nicht niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten in diesem Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verantwortlich ist.
  • Die Ernennung eines Bevollmächtigten erfolgt durch schriftliche Vollmacht.

 

Number: 2021/05, 2020/05, 2019/08 – Status: Laufend – Period: 2019 – Topic: Abfall und TFS - Tags:

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