Die Bestimmung der Bedeutung

Die Beweislast

Wenn eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens besteht oder die sofortige Beherrschung von Schadensfaktoren erforderlich ist, muss eine rasche Bewertung der potenziellen Bedeutung auf der Grundlage leicht verfügbarer Informationen vorgenommen werden. Dabei kann die Bewertung weitgehend auf der Grundlage allgemeiner Informationen über die Schadensfaktoren, die natürlichen Ressourcen oder Dienstleistungen und die nachteiligen Auswirkungen erfolgen. Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist und Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, sollte eine detailliertere und standortspezifische Bewertung für die Planung von Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Ausgangszustand

Die Bewertung eines Umweltschadens erfolgt im Verhältnis zu einem Ausgangszustand. Der Ausgangszustand ist in der EVA-RL definiert als “der Zustand der natürlichen Ressource und der Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Schadens, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, geschätzt auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen”.

Maßstab der Bewertung

In der Bekanntmachung der EU-Kommission heißt es, dass die Erheblichkeit in Bezug auf die tatsächliche physische Land- oder Wasserfläche oder (im Falle geschützter Arten) die tatsächlichen Populationen, die beeinträchtigt wurden oder von einer Beeinträchtigung bedroht sind, bestimmt werden muss, wobei alle bereits bestehenden inhärenten Merkmale oder dynamischen Faktoren zu berücksichtigen sind, die die betreffenden natürlichen Ressourcen unabhängig von dem schädigenden Ereignis beeinflusst haben können” 1. Zu diesem Zweck wird in der Bekanntmachung dargelegt, dass der räumliche Geltungsbereich der EVA-RL für geschützte Arten und natürliche Lebensräume auf lokaler Ebene sinnvoll sein muss und dass es sich bei Wasserschäden um die Gewässer handelt, die beeinträchtigt wurden.

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1 Absatz 75 der EU KOM-Bekanntmachung.
Geschützte Arten und natürliche Lebensräume

Ausschließlich in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume ist es wichtig zu beachten, dass Anhang I der EVA-RL Referenzkonzepte für schädliche Auswirkungen enthält, die nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten nicht als erheblich eingestuft werden müssen. Diese Begriffe beziehen sich auf kurzfristige Beeinträchtigungen, die geringer sind als die natürlichen Schwankungen, oder die sich aus der normalen Bewirtschaftung eines Gebietes ergeben, oder bei denen sich eine geschützte Art oder ein geschützter natürlicher Lebensraum innerhalb kurzer Zeit erholen wird. Diese Ermessensspielräume sollten bei der Beurteilung, ob ein Schaden erheblich ist oder nicht, eng ausgelegt werden1.

 

1 Rechtssache C-297/19, Naturschutzbund Deutschland – Landesverband Schleswig-Holstein eV.
Wasserschäden - Betroffene Gewässer nach der Wasserrahmenrichtlinie

Die Definition des Begriffs "Wasserschaden" in der Wasserrahmenrichtlinie spricht von einer erheblichen nachteiligen Auswirkung auf den Zustand, wie er in der Wasserrahmenrichtlinie für die “betroffenen Gewässer” definiert ist. In der Bekanntmachung heißt es, dass die “betroffenen” Gewässer diejenigen sind, die von einem Schaden betroffen sind1. Daher ist die Feststellung eines Umweltschadens nicht auf den geographischen Umfang eines Wasserkörpers gemäß der Wasserrahmenrichtlinie beschränkt. Das Gebiet, in dem nachteilige Veränderungen auftreten, kann sich über mehrere dieser Wasserkörper erstrecken oder auch nur einen Teil eines Wasserkörpers betreffen2. In einigen Fällen kann es jedoch angebracht sein, die EVA-RL auf einen abgegrenzten Wasserkörper anzuwenden, z.B. wenn das relevante Referenzkonzept der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist, wobei dieser Grundwasserkörper zu diesem Zweck als eigenständige hydrogeologische Einheit fungiert.
Der Zustand der Wasserkörper wird nach der WRRL alle 6 Jahre bewertet. die EG-WRRL erfordert eine kurzfristige Feststellung einer signifikanten nachteiligen Auswirkung3 und ist nicht an diesen 6-Jahres-Rhythmus gebunden, wobei die Bekanntmachung besagt, dass nachteilige Veränderungen dann signifikant sind, wenn eine messbare Lücke zwischen dem Zeitpunkt des Auftretens der nachteiligen Veränderung und der Wiederherstellung des Ausgangszustands besteht4
Aus den obigen Ausführungen geht klar hervor, dass eine nachteilige Auswirkung nicht als erheblich angesehen werden muss, wenn eine Änderung der Einstufung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie eingetreten ist – allerdings kann eine Änderung der Einstufung in einen niedrigeren Zustand eine erhebliche nachteilige Auswirkung darstellen, die Maßnahmen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erfordert5.

 

1 Absatz 131 der EU-KOM-Bekanntmachung.
2 Absatz 151 der EU-KOM-Bekanntmachung.
3 Absatz 151 der EU KOM Mitteilung.
4 Ziffer 169 der EU KOM-Bekanntmachung.
5 Ziffer 151 und 170 der EU KOM-Bekanntmachung.
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