In der Mitteilung der EU KOM wird darauf hingewiesen, dass die EVA-RL zwar auf dem Verursacherprinzip beruht, aber alle vier Grundsätze, auf denen die EU-Umweltpolitik beruht, anwendbar und für das Verständnis und die Auslegung des Begriffs "Umweltschaden" relevant sind. Neben dem Verursacherprinzip gelten die Grundsätze, dass vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen sind und Umweltschäden vorrangig an der Quelle zu beseitigen sind, das Vorsorgeprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Grundsätze sollten bei der Prüfung der Anhaltspunkte und Beweise für einen Umweltschaden (oder die unmittelbare Gefahr eines solchen) und der Beweislast, die erforderlich ist, um die Schwellenwerte für einen solchen Umweltschaden (oder die unmittelbare Gefahr eines solchen) zu erreichen, berücksichtigt werden.
Die Bekanntmachung der EU KOM führt eine Reihe neuer Begriffe/Sätze ein bzw. schafft Klarheit über Begriffe, die in der EVA-RL nicht definiert sind, u.a.
1. Schadensereignisse1 – Ereignisse, die einen kausalen Zusammenhang zwischen einer beruflichen Tätigkeit und einem Umweltschaden herstellen. Dieses Ereignis kann sich auf ein Ereignis oder eine Emission beziehen, das/die während eines anormalen oder normalen Betriebsablaufs oder als Folge eines Zwischenfalls oder Unfalls auftritt.
2. Schadensfaktoren2 – Faktoren, die schädliche Auswirkungen verursachen (siehe unten für weitere Informationen über schädliche Auswirkungen). Diese können sein:
(i) additiv, z. B. die Freisetzung eines giftigen Stoffes oder eines anderen Schadstoffes in die Umwelt, oder
(ii) subtraktiv/extraktiv, wie z.B. die Entnahme von Wasser aus einem Fluss oder dessen Aufstauung oder das Fällen von Bäumen, oder
(iii) zerstörerisch, wie die absichtliche Tötung von Individuen einer geschützten Art.
3. Sofortiges Management von Schadensfaktoren3 – die Schritte, die Betreiber ergreifen müssen, wenn Umweltschäden aufgetreten sind, um Schadensfaktoren zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder zu managen, um weitere Umweltschäden zu begrenzen oder zu vermeiden.
4. Referenzkonzepte4 - für alle drei Kategorien natürlicher Ressourcen wird in der Definition von “Umweltschaden” ein Referenzkonzept verwendet, um zu bestimmen, ob schädliche Auswirkungen relevant sind. Bei geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen ist das Referenzkonzept der günstige Erhaltungszustand dieser Arten und Lebensräume. Für Wasser ist es der ökologische, chemische oder quantitative Zustand oder das ökologische Potenzial von Gewässern gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und der Umweltzustand von Meeresgewässern gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Für den Boden sind es die Risiken für die menschliche Gesundheit. Die Funktion dieser Referenzkonzepte besteht darin, Parameter und Kriterien bereitzustellen, anhand derer die Relevanz schädlicher Auswirkungen geprüft werden kann. Die Konzepte geben Elemente vor, anhand derer schädliche Auswirkungen gemessen werden sollen.
Die schädigenden Währungen und Schadensfaktoren, die für jede Art von Umweltschäden schädliche Auswirkungen verursachen können, sind in der Tabelle SCHADEN dieses Leitfadens aufgeführt.
Referenzkonzepte für jede Art von Umweltschäden sind in den Tabellen AUSWIRKUNG und ZUSTAND dieses Leitfadens enthalten.
2 Absatz 18 der EU KOM Mitteilung.
3 Absatz 21 der EU KOM-Bekanntmachung.
4 Ziffer 46 der EU KOM-Bekanntmachung.