Begriff (alphabetische Reihenfolge) | Definition |
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Bestimmung | Die Ermittlung von Anhaltspunkten und Beweisen für Umweltschäden und drohende Schäden durch die Sammlung von Informationen und Daten, die Analyse und Bewertung des Ereignisses, die Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen, den Zustand der Umweltqualität ex-ante und ex-post. Die Ermittlung kann auch durch andere Untersuchungsmethoden erfolgen, wie Modellierung, Risikobewertung, Expertenurteil usw. |
Biodiversität | Der Begriff “Biologische Vielfalt” wird in diesem Leitfaden und in den Tabellen im Sinne von Arten und natürlichen Lebensräumen verwendet, die durch die Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, und – falls ein Mitgliedstaat die Erweiterung übernommen hat – die in gleichwertigen Bestimmungen der nationalen Naturschutzgesetzgebung enthalten sind. |
Schadensfaktoren1 | Faktoren, die nachteilige Auswirkungen auf die durch die EVA-RL geschützte natürliche Ressource haben. Sie stellen die Quelle des Umweltschadens dar. Beachten Sie, dass gemäß der Mitteilung der EU KOM die Schadensfaktoren, solange sie noch keinen Umweltschaden verursacht haben, als potenzielle Schadensfaktoren bezeichnet werden sollten. In diesem Leitfaden werden sie der Einfachheit halber immer als Schadensfaktoren bezeichnet. |
Schadensereignis1 | Das Spektrum möglicher Ereignisse, die einen Umweltschaden verursachen können, sei es ein Unfall, anhaltende Verschmutzung, übermäßige Entnahme von Wasser, Tötung von Tieren usw. Bitte beachten Sie, dass gemäß der EU-KOM-Bekanntmachung das schädigende Ereignis so lange als potenziell schädigendes Ereignis bezeichnet werden sollte, bis es einen Umweltschaden verursacht hat. In diesem praktischen Leitfaden wird es der Einfachheit halber immer als schädliches Ereignis bezeichnet. |
Bestimmung von Anhaltspunkten für Umwelt schäden |
Der Prozess der Bewertung von Fällen möglicher Umweltschäden, die die Screening-Phase bestanden haben. Dieser Prozess ist die Vorstufe zur Ermittlung der Anhaltspunkte. Zweck der Ermittlung von Anhaltspunkten ist es, in Frage kommende Fälle erheblicher Umweltschäden und unmittelbar drohender Schäden zu identifizieren und nicht in Frage kommende Fälle auszuschließen. Sie umfasst die Sammlung und Bewertung von Daten, Umständen und anderen tatsächlichen oder rechtlichen Elementen, die auf das mögliche Vorliegen eines erheblichen Schadens oder einer unmittelbaren Gefahr eines Schadens im Lichte der Anforderungen der EVA-RL hinweisen. Dabei geht es um Bewertungen der Merkmale der Quelle der Auswirkungen und der Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen. Anhaltspunkte für einen Umweltschaden können beispielsweise die Überschreitung der Screening-Konzentrationswerte für potenziell kontaminierte Böden sein. |
Bestimmung von Anhaltspunkten für Umweltschäden | Der Prozess der Bewertung der in Frage kommenden Fälle von erheblichen Umweltschäden, der sie als Fälle von erheblichen Umweltschäden bestätigt. Dieser Prozess ist die Vorstufe zur Phase der Quantifizierung des Schadens und der Definition und Planung von Sanierungsmaßnahmen für den Boden sowie von primären, ergänzenden und ausgleichenden Maßnahmen für Schäden an Gewässern und der biologischen Vielfalt (sofern erforderlich). Zweck der Beweisermittlung ist also die Bestätigung des Auftretens erheblicher Umweltschäden oder unmittelbar drohender Schadensfälle im Lichte der Anforderungen der EVA-RL. |
DRIVER | Es handelt sich um die berufliche Tätigkeit, die für den Schaden und/oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verantwortlich ist. Für ELD Art. 2, par. 7. "Berufliche Tätigkeit" ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, eines Geschäfts oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich, mit oder ohne Gewinnabsicht ausgeübt wird. Für die EVA-RL Art. 2, par. 6. “Betreiber” jede natürliche oder juristische, private oder öffentliche Person, die die berufliche Tätigkeit ausübt oder kontrolliert oder der, sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die entscheidende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb einer solchen Tätigkeit übertragen wurde, einschließlich des Inhabers einer Erlaubnis oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit registriert oder anmeldet. |
ELD-Fall und Nicht-ELD-Fall | ELD-Fall ist ein Fall, in dem der Umweltschaden oder die unmittelbare Bedrohung im Hinblick auf die Anforderungen der EVA-RL als erheblich eingestuft wird. Ein Nicht-ELD-Fall ist ein Fall, in dem der Umweltschaden gemäß der EVA-RL nicht eingetreten ist oder nicht festgestellt wird. |
Umweltschaden | Artikel 2 Absatz 1 der EVA-RL bestimmt, dass “Umweltschaden” bedeutet: (a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d. h. jede Schädigung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit solcher Auswirkungen ist unter Berücksichtigung der in Anhang I aufgeführten Kriterien im Vergleich zum Ausgangszustand zu beurteilen. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfasst keine zuvor festgestellten nachteiligen Auswirkungen, die auf eine Handlung eines Betreibers zurückzuführen sind, die von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 6 Absätze 3 und 4 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder - im Falle von Lebensräumen und Arten, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen - gemäß gleichwertigen nationalen Naturschutzvorschriften ausdrücklich genehmigt wurde. (b) Wasserschäden, d. h. Schäden, die Folgendes erheblich beeinträchtigen: (i) den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen im Falle der Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 der genannten Richtlinie, oder (ii) den Umweltzustand der betreffenden Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG geregelt sind. (c) Bodenschäden, d. h. jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit infolge der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Boden mit sich bringt. Zu allen Aspekten der Definition des Begriffs “Umweltschaden” siehe EU KOM-Bekanntmachung. |
EU COM Mitteilung | Mitteilung der Kommission C(2021) 1860 final mit dem Titel “Leitlinien für ein gemeinsames Verständnis des Begriffs “Umweltschaden” gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt” und veröffentlicht am 25. März 2021. |
Umgehendes Management von Schadensfaktoren | EU COM Notice definiert dies als “alle praktikablen Schritte zur sofortigen Kontrolle, Eindämmung, Beseitigung oder anderweitigen Bewältigung der betreffenden Schadstoffe und/oder anderer Schadensfaktoren, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Dienstleistungen zu begrenzen oder zu verhindern”. Zusammen mit den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sind sie zu ergreifen, wenn ein Umweltschaden eingetreten ist (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der EVA-RL). |
unmittelbare Gefahr eines Schadens | Art. 2, par. 9, ELD definiert dies als “ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass in naher Zukunft ein Umweltschaden eintritt”. |
IMPACT | Nachteilige Auswirkungen auf Referenzkonzepte einer natürlichen Ressource im Rahmen von ELD. |
ISPD-Tabellen | Die ISPD-Tabellen sind Tabellen zu den Komponenten IMPACT, STATE, PRESSURE und DRIVER des DPSIR-Modells, das für die Bewertung von Umweltschäden angepasst und in den CAED-Leitlinien und -Tabellen vorgeschlagen wurde. Siehe das Blatt "Erläuterungen", um mehr über ihre Struktur, ihren Inhalt und ihren Zweck zu erfahren. |
PRESSURE | Potenzielle Schadensereignisse und damit zusammenhängende potenzielle Schadensfaktoren, die zu einer AUSWIRKUNG oder zu einer potenziellen AUSWIRKUNG auf geschützte natürliche Ressourcen im Rahmen der ELD führen. Mit anderen Worten: PRESSURE steht für potenzielle Schadensereignisse und potenzielle Schadensfaktoren, die geschützte natürliche Ressourcen im Rahmen der EVA-RL einer EINWIRKUNG oder einer potenziellen EINWIRKUNG aussetzen. |
Referenzbegriffe1 | In der Mitteilung der EU KOM heißt es: “Für alle drei Kategorien natürlicher Ressourcen wird bei der Definition von “Umweltschäden” ein Referenzkonzept verwendet, um festzustellen, ob schädliche Auswirkungen relevant sind. Bei geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen ist das Referenzkonzept der günstige Erhaltungszustand dieser Arten und Lebensräume. Für Wasser ist es der ökologische, chemische oder quantitative Zustand oder das ökologische Potenzial von Gewässern gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und der Umweltzustand von Meeresgewässern gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die unterschiedliche Dimensionen haben. Für den Boden sind es die Risiken für die menschliche Gesundheit. Die Funktion dieser Referenzkonzepte besteht darin, Parameter und Kriterien bereitzustellen, anhand derer die Relevanz schädlicher Auswirkungen geprüft werden kann. Die Konzepte liefern Elemente, anhand derer schädliche Auswirkungen gemessen werden sollen. |
Screening | Eine vorläufige Bewertung von Fällen, um mögliche Umweltschäden und unmittelbar drohende Schäden zu identifizieren und nicht mögliche Umweltschäden und unmittelbar drohende Schäden (von vornherein) auszuschließen. Die Screening-Phase ist das sehr frühe Stadium der Bewertung (vor der Ermittlung von Anhaltspunkten). Sie kann ohne jegliche Feststellungs-/Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden, also nur auf der Grundlage der ersten verfügbaren Informationen/Daten über das Ereignis und seine Folgen (keine Bewertung der Auswirkungen). Das Screening wird z.B. auf der Grundlage von Informationen und Daten durchgeführt, die vom Betreiber oder von einer Behörde durch eine Meldung über das Ereignis mitgeteilt werden. Das Screening kann z.B. für Umweltinspektoren nützlich sein, um mögliche Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr von Schäden infolge von Nichtkonformitäten zu erkennen, die bei routinemäßigen/nicht routinemäßigen Inspektionen von regulierten/unregulierten Standorten entdeckt werden. |
STATE | Basisbedingungen einer natürlichen Ressource, wie sie in Art. 2, par. 14 der EVA-RL. Die EU-KOM-Bekanntmachung enthält einige Hinweise, wie der Ausgangszustand zu ermitteln ist. |
1 Siehe EU KOM Mitteilung C(2021) 1860 final.