Der NEUE PROZEDURALANSATZ

Figure 1 - Three steps of the determination of the environmental damage.
Figure 1 - Three steps of the determination of the environmental damage.

Mit dem CAED-Projekt wird in erster Linie ein neuartiger Verfahrensansatz zur Feststellung von Umweltschäden im Rahmen der EVA-RL eingeführt. Es beschreibt drei Schlüsselphasen des Bewertungsprozesses: Screening des Falles, Ermittlung von Anhaltspunkten und Ermittlung von Beweisen.

Die Ermittlung kann demnach in drei Handlungsschritte unterteilt werden:

  1. Das Screening von Fällen möglicher Umweltschäden und unmittelbar drohender Schäden im Rahmen der ELD (um festzustellen, ob tatsächliche (oder potenzielle) nachteilige Auswirkungen auf natürliche Ressourcen vorliegen)1
  2. Die Bestimmung von Anhaltspunkten für Umweltschäden und unmittelbar drohende Schäden zur Identifizierung möglicher Umweltschäden und unmittelbar drohender Schäden im Rahmen der EVA-RL (um festzustellen, ob tatsächliche (oder potenzielle, im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr) erhebliche/nachhaltige schädliche Auswirkungen auf natürliche Ressourcen vorliegen können)
  3. Die Bestimmung von Beweisen für Umweltschäden und unmittelbar drohende Schäden zur Bestätigung von Fällen erheblicher Umweltschäden und unmittelbar drohender Schäden (um zu bestätigen, ob es tatsächlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf natürliche Ressourcen gibt (d.h. bestätigte ELD-Fälle für ELD-Ressourcen))

Die Abbildungen 1 und 2 zeigen den vom CAED-Projekt vorgeschlagenen neuen Verfahrensansatz in einer dreistufigen Abfolge von Maßnahmen (Abb. 1) und in einem allgemeinen Prozessdiagramm, das diese drei Schlüsselphasen des Verfahrens zur Bewertung von Umweltschäden im Rahmen der EVA-RL kontextualisiert (FIg. 2)2.

 

Für Beschreibungen des Screening-Prozesses und der Bestimmung von Beweisen für Umweltschäden siehe den CAED-Bericht (2019), der unter folgender Adresse heruntergeladen werden kann: https://www.impel.eu/projects/criteria-for-the-assessment-of-the-environmental-damage-caed/
Das Konzept der “Anhaltspunkte” und “Beweise” wurde vom Nationalen System für Umweltschutz Italiens vorgeschlagen und ist in der SNPA-Richtlinie AA.VV.- definiert “Metodologie e criteri di riferimento per la valutazione del danno ambientale ex parte sesta del Dlgs 152/2006” - Linee Guida SNPA 33/2021”.
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