Zweck
Das CAED-Projekt zielt darauf ab, Kriterien, Methoden und nützliche Instrumente bereitzustellen, um die Fähigkeit der zuständigen Behörden und Praktiker zu verbessern, Anhaltspunkte und Beweise für Umweltschäden und drohende Schäden, die durch Umweltvorfälle, Verstöße, Straftaten und kriminelle Handlungen verursacht werden, unverzüglich und wirksam zu ermitteln.
Es wird erwartet, dass der Erfolg von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen mit einem solchen Rahmen von Verfahren, Kriterien, Methoden und Planungs- und Bewertungsinstrumenten für die Feststellung von Umweltschäden und drohenden Schäden verbessert werden kann. Zweck dieses Leitfadens ist es, diesen Rahmen zu schaffen, indem er praktische Instrumente zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Ermittlung potenzieller Fälle von Umweltschäden im Rahmen der Umwelthaftungsrichtlinie (UHDR) bereitstellt. Die frühzeitige Identifizierung von Anhaltspunkten für einen Schaden kann eine schnelle Entscheidungsfindung erleichtern und damit Zeit, Aufwand und Geld sparen. Der Leitfaden konzentriert sich daher auf vorläufige Bewertungen zur Beurteilung möglicher Fälle von Umweltschäden und drohenden Schäden im Rahmen der Umwelthaftungsrichtlinie.
SCOPE
Das Projekt Criteria for the Assessment of the Environmental Damage (CAED) befasst sich in erster Linie mit der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/CE (ELD), die die Umwelthaftung für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden betrifft.
Das CAED-Projekt befasst sich insbesondere mit Umweltschäden an natürlichen Ressourcen, die durch die ELD geschützt sind, nämlich geschützte Arten und natürliche Lebensräume (unter der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie), Gewässer (unter der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Richtlinie) und Land1 2. Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich auch Gebiete, die durch nationale Rechtsvorschriften (wie Schutzgebiete, nationale und regionale Parks, Feuchtgebiete) und internationale Übereinkommen (RAMSAR) geschützt sind.
Das Projekt CAED ist in das Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Umweltschäden und drohenden Schäden eingebettet und widmet sich der frühen Phase der Umweltschadensbewertung, die als Phase der “Feststellung” oder der “Feststellung von Umweltschäden”3 bezeichnet wird.
2 Auswirkungen auf den Boden, die durch GVO und MGVO verursacht werden, sind nicht enthalten.
3 Diese Phase umfasst die Aktivierungsphase (das Ereignis wird von/an die Behörde entdeckt/gemeldet), die Sofortmaßnahmenphase (das Ereignis wird von der Behörde untersucht), die Bewertungsphase (die unmittelbare Gefahr eines Schadens oder/und der Schaden wird festgestellt).