Die EVA-RL wurde 2016 von der Kommission evaluiert1 und eine der in der Evaluierung festgestellten Herausforderungen war die uneinheitliche Anwendung von Schlüsselkonzepten durch die Mitgliedstaaten.
Um dieses Problem anzugehen, wurde die EVA-RL 20192 geändert, indem die Europäische Kommission aufgefordert wurde, Leitlinien zu entwickeln, um ein gemeinsames Verständnis des Begriffs “Umweltschaden”, wie in Artikel 2 der EVA-RL definiert, zu schaffen.
Die EU-KOM-Bekanntmachung hat die Form einer Bekanntmachung, die eine Auslegung vieler (aber nicht aller) Rechtsgrundlagen der EVA-RL enthält, wobei der Schwerpunkt auf dem Begriff "Umweltschaden" liegt. Sie enthält jedoch keine technischen Leitlinien für die Beurteilung von Fällen von Umweltschäden oder unmittelbarer Bedrohung.
Die Bekanntmachung wurde unter der ausschließlichen Verantwortung der Kommission und in Absprache mit den Beteiligten erstellt. Die Bekanntmachung ist für die Kommission verbindlich, nicht aber für die Mitgliedstaaten.
Für die Auslegung des EU-Rechts ist nach wie vor allein der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zuständig.
Dieser Abschnitt enthält keine vollständige Übersicht, sondern hebt Einzelheiten der EU-KOM-Bekanntmachung hervor, die zum Verständnis der EVA-RL und ihrer Anwendung beitragen und Klarheit über den Anwendungsbereich und das Verständnis von Schlüsselbegriffen und -konzepten im Zusammenhang mit Umweltschäden schaffen, die für diesen praktischen Leitfaden relevant sind.
Die EU-KOM-Bekanntmachung sollte direkt herangezogen werden, um den Kontext und die Details zu den Themen, auf die verwiesen wird, zu erfahren.
1 REFIT Evaluation der Umwelthaftungsrichtlinie, SWD (2016) 121 Final https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=SWD:2016:121:FIN
2 Verordnung (EU) 2019/1010