Umweltschäden werden in der EVA-RL als Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie als Schäden an Gewässern und Böden definiert. Im Mittelpunkt dieser Definitionen steht der Begriff der Erheblichkeit, der bei der Definition von Schäden fehlt. Maßnahmen zur unmittelbaren Bewältigung von Schadensfaktoren oder Sanierungsmaßnahmen werden in der EVA-RL nur dann gefordert, wenn die schädlichen Auswirkungen als erheblich eingestuft werden. Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden sind nur dann erforderlich, wenn die schädlichen Auswirkungen erheblich sind oder voraussichtlich erheblich werden. In der Bekanntmachung der EU-Kommission werden mehrere Erwägungen aufgeführt, die zur Gewährleistung eines gemeinsamen Verständnisses der Erheblichkeitsprüfung herangezogen werden sollten, darunter die Umstände, unter denen eine Erheblichkeitsprüfung erforderlich ist, der Zweck der Erheblichkeitsprüfung, die rechtlichen Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfung, der Kontext/die Kontexte, in dem/denen die Prüfung durchgeführt werden soll, der Schwerpunkt der Prüfung, die Durchführung der Prüfung und die Bestimmung der Erheblichkeit1.
In der Bekanntmachung heißt es: “Die Bedeutung von Auswirkungen hängt nicht unbedingt davon ab, dass sie in großem Umfang auftreten. Das Konzept, was “erheblich” ist, ist mit dem Begriff der messbaren nachteiligen Veränderungen und Beeinträchtigungen verbunden, der in der Definition von “Schaden” 2.
Jede Art von Umweltschaden - geschützte Arten und natürliche Lebensräume, Wasser und Boden - wird in der Bekanntmachung im Hinblick auf den materiellen und geografischen Umfang der betroffenen natürlichen Ressource oder Funktion, die Referenzkonzepte für nachteilige Auswirkungen auf diese natürliche Ressource oder Funktion und die Bewertung der Erheblichkeit erörtert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beeinträchtigung einer natürlichen Ressource ohne erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die natürliche Ressource keinen Umweltschaden im Sinne der EVA-RL 3 darstellt.
2 Paragraph 78 der EU KOM Bekanntmachung.
3 Ziffer 146 der EU KOM-Bekanntmachung.