
Figure 10 – Temporal scope for the applicability of ELD.
Der zeitliche Geltungsbereich der EVA-RL ist in Artikel 7 der EVA-RL festgelegt. Es gibt 3 Situationen, in denen die EVA-RL nicht auf Schadensfälle anwendbar ist. Dies sind (siehe Abb. 10):
- Schäden, die durch eine Emission, ein Ereignis oder einen Vorfall verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben;
- Schäden, die durch eine Emission, ein Ereignis oder einen Vorfall nach dem 30. April 2007 verursacht werden, wenn sie auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem 30. April 2007 stattfand und beendet wurde;
- Schäden, die durch eine Emission, ein Ereignis oder einen Vorfall verursacht wurden, der nach dem 30. April 2007 eingetreten ist, wenn er auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen ist, die vor dem 30. April 2007 stattfand und beendet wurde;
Hinweis: Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten können zusätzliche und unterschiedliche Kriterien für die Anwendbarkeit im Zeitablauf enthalten. Daher ist es wichtig, neben der EVA-RL selbst auch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften heranzuziehen.